Allgemeine Geschäftsbedingungen

SBB Schäfer GmbH

I. Anwendungsbereich

  • 1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen SBB Schäfer GmbH und ihren Kunden. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Für Werkverträge gelten ergänzend die unter III. aufgeführten besonderen Bestimmungen. Für Warenlieferungen gelten ergänzend die unter IV. aufgeführten Bedingungen. Bei Bauleistungen gilt außerdem ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und Teil C in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
  • 1.2. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von SBB Schäfer GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
  • 1.3. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung von SBB Schäfer GmbH.

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Angebote

  • 1.1. Die Angebote von SBB Schäfer GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung von SBB Schäfer GmbH zustande.
  • 1.2. Wird das Angebot auf der Grundlage von Unterlagen des Kunden, wie z.B. Abbildungen und Zeichnungen, einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.
  • 1.3. Das Urheberrecht an den von SBB Schäfer GmbH erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt SBB Schäfer GmbH vorbehalten. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung dürfen die von SBB Schäfer GmbH erstellten Unterlagen nicht an Dritte weitergereicht werden.

2. Preise

  • 2.1. Alle Preise gelten zzgl. der jeweils gesetzlich zu erhebender Mehrwertsteuer. Sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Betriebsstätte, einschließlich Verladung im Werk, jedoch zuzüglich Transport- und Verpackungskosten.
  • 2.2. Erfolgt die Leistung aus Gründen, die SBB Schäfer GmbH nicht zu vertreten hat, erst nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss und hat eine Änderung der Preisermittlungsgrundlage stattgefunden, ist SBB Schäfer GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Gehalts-, Material-, Energie- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und SBB Schäfer GmbH diese Änderung nicht zu vertreten hat. Sollte eine Preiserhöhung 5 % übersteigen, hat der Kunde das Recht, sich innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zu lösen. Sukzessive Lieferungsverträge bleiben hiervon unberührt.
  • 2.3. Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug frei der Zahlstelle SBB Schäfer GmbH zu leisten. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie SBB Schäfer GmbH bei ihrer Bank frei darüber verfügen kann.
  • 2.4. Bei Zahlungsverzug berechnet SBB Schäfer GmbH gegenüber ihren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, ansonsten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  • 2.5. Eine Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen von SBB Schäfer GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gilt dies auch für die Ausübung des Zurückbehaltungsrecht. Das Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ist ausgeschlossen, soweit der Kunde zur Vorleistung verpflichtet ist.
  • 2.6. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung. Bankspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig.

3. Leistungsvorbehalt

  • 3.1. Die von SBB Schäfer GmbH angegebenen Lieferfristen gelten, je nachdem, was zuletzt vorliegt, entweder ab Vertragsschluss oder von dem Tag, an dem der Kunde verbindliche Maße und andere Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung gestellt hat, soweit er dazu verpflichtet ist. Soweit SBB Schäfer GmbH für das Aufmaß verantwortlich ist, hat der Kunde rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen zu erbringen.
  • 3.2. In Fällen von höherer Gewalt oder unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen (z.B. bei Arbeitskämpfen, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden, Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen) ist SBB Schäfer GmbH berechtigt, zu einem späteren Termin zu leisten. Von einem solchen Ereignis ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.

4. Lieferzeit

  • 4.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch SBB Schäfer GmbH, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsbestätigung und technischer Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit.
  • 4.2. Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist, bis SBB Schäfer GmbH ihre Machbarkeit geprüft hat und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist.
  • 4.3. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, kann SBB Schäfer GmbH andere Aufträge vorziehen und abschließen. SBB Schäfer GmbH ist nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.
  • 4.4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die SBB Schäfer GmbH nicht zu vertreten hat, so berechnet SBB Schäfer GmbH bei Lagerung in ihrer Betriebsstätte monatlich mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrags der gelagerten Lieferung.
  • 4.5. Bei Lieferverzug ist die Haftung von SBB Schäfer GmbH im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Rechnungsbetrags des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt, es sei denn, SBB Schäfer GmbH, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 7 wird dadurch nicht berührt.
  • 4.6 Die Lieferverpflichtung von SBB Schäfer GmbH steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung (insbesondere mit Vormaterial) durch ihre Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch SBB Schäfer GmbH verschuldet. SBB Schäfer GmbH wird den Kunden unverzüglich darüber informieren
  • 4.7. Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

5 Eigentumsvorbehalt

  • Das Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung der Forderung auf den Verbraucher über. Bei einem Unternehmer bleibt das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen, die zum Zeitpunkt der Besitzübertragung bestehen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen von SBB Schäfer GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.

6. Mängelhaftung

  • 6.1. Wegen der besonderen Eigenschaften der Ware (z.B. Glas), ist der Kunde zu ihrer unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten eines Unternehmers gem. § 377 HGB bleiben davon unberührt. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind verpflichtet, SBB Schäfer GmbH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens 8 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, gilt die Ware als genehmigt und es erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Haftung für Mängel.
  • 6.2. Bei fristgerechter, berechtigter Rüge bestehen die gesetzlichen Mängelrechte. Bei einer Garantieerklärung des Herstellers, die über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgeht, wird zunächst auf diesen verwiesen.
  • 6.3. Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, ist SBB Schäfer GmbH berechtigt, ihre Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und -rechte zu beschränken, die ihr gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die gesetzlichen Ansprüche zu.

7. Schadensersatz

    • 7.1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht eine grob fahrlässige Pflichtverletzung von SBB Schäfer GmbH oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SBB Schäfer GmbH vorliegen; die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von SBB Schäfer GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SBB Schäfer GmbH beruhen, bleibt unberührt.
    • 7.2. Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche gegen SBB Schäfer GmbH wegen eines Mangels für Bauleistungen in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. In diesen Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsregeln. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

    8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

    • 8.1. Erfüllungsort ist für alle Leistungen aus den Lieferverträgen ist der Geschäftssitz der SBB Schäfer GmbH.
    • 8.2. Für Verträge mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB ist für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ausschließlicher Gerichtsstand am Amtsgericht Lörrach bzw. am Landgericht Freiburg. SBB Schäfer GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
    • 8.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Kaufrechts nach dem Abkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.80 über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

III. Besondere Bestimmungen

1. Werkverträge

  • 1.1. Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden besonderen Bestimmungen anzuwenden.
  • 1.2. Die Angaben des Kunden geben das Leistungssoll vor.
  • 1.3. Kalkulationsgrundlage für die Preise ist die ununterbrochene Abwicklung der von SBB Schäfer GmbH zu erbringender Leistung in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Kunden durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
  • 1.4. Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Abzug. Rechnungsbeträge sind unverzüglich zu zahlen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. SBB Schäfer GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Diese sind innerhalb von 8 Werktagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
  • 1.5. Ansprüche aus einer über die Gewährleistung hinausgehenden Garantie des jeweiligen Herstellers werden an den Kunden weitergegeben. Beschränkt sich eine Herstellergarantie nur auf die Ersatzlieferung, gehen die Aus- und Einbaukosten zulasten des Kunden.
  • 1.6. Für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistung des Kunden oder sonstiger von ihm zu vertretender Umstände nicht eingebaut werden können, geht die Gefahr ab der Lieferung auf den Kunden über, sofern er sich im Annahmeverzug befindet.

2. Bodenbeläge

  • 2.1. Die Ermittlung und Abrechnung der Arbeitsleistung bemessen sich nach dem Aufmaß der verlegten bzw. bearbeiteten Flächen des Bodenbelags, der Unterlage oder der Oberflächenbehandlungen. Das Material wird nach den bestellten Mengen (zzgl. Verschnitt und nach Paket- bzw. Gebinde-Größen) abgerechnet. Nicht benötigte Mengen verbleiben beim Besteller.
  • 2.2 Bodenbeläge werden grundsätzlich entweder mit flüssigem Klebstoff vollflächig verklebt oder „schwimmend“ verlegt, je nach Bodenbelag bzw. vorhandenem Untergrund. Verlangt der Kunde eine andere Verlegeart als von SBB Schäfer GmbH vorgeschlagen, ist jegliche Haftung der Firma SBB Schäfer GmbH für Mängel der Verlegearbeiten ausgeschlossen, soweit dieser Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist. Dies gilt nicht, sofern eine grob fahrlässige Pflichtverletzung von SBB Schäfer GmbH oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SBB Schäfer GmbH vorliegen; die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von SBB Schäfer GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SBB Schäfer GmbH beruhen, bleibt unberührt.
  • 2.3. Verfugungen und Anschlussarbeiten mit Silikon/ Acryl, die nicht im Angebot enthalten sind, von SBB Schäfer GmbH aber ausgeführt werden müssen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
  • 2.4. Die bauaufsichtliche und baurechtliche Situation ist alleinverantwortlich durch den Kunden zu klären. Die notwendigen Maße nimmt SBB Schäfer GmbH an Ort und Stelle nach Auftragserteilung. Vor der Montage ist vom Besteller SBB Schäfer GmbH gegenüber mitzuteilen, ob in der Wand, im Boden oder in der Decke irgendwelche Leitungen liegen, welche bei der Montage beschädigt werden können. Für eventuelle Schäden ohne vorherige Angabe, wo die Leitungen verlaufen, übernimmt SBB Schäfer GmbH keine Haftung.
  • 2.5. Bei Montagebeginn müssen bauseits alle Voraussetzungen für ein ungehindertes Arbeiten erfüllt sein, einschließlich entsprechend notwendigem Arbeitsraum. Treten Lieferhindernisse ein, die SBB Schäfer GmbH nicht zu vertreten hat, so verlängern sich vereinbarte Termine um den Zeitraum der Dauer des Lieferhindernisses. Ebenso müssen die Bodenaufbauten trocken sein, um Holzbeschädigungen zu vermeiden.
  • 2.6. Bei etwaigen Arbeiten nach Einbau oder bei Veränderungen während der Auftragsdurchführung können geringe Farbabweichungen auftreten, die zu keiner Beanstandung berechtigen. Riegelabsetzungen, Farbunterschiede in Holz, Abweichungen von Musterstücken und Probebeizungen sind bei Massivhölzern möglich und berechtigten nicht zu Reklamationen. Ebenso können bei Massivhölzern, bedingt durch unterschiedliche Klimabedingungen, kleine Risse entstehen. Dies berechtigt nicht zu Reklamationen.
  • 2.7. SBB Schäfer GmbH behält sich Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs während der Lieferzeit vor, sofern die Änderungen und Abweichungen unter Berücksichtigung ihrer Interessen für den Besteller zumutbar sind. Sofern SBB Schäfer GmbH zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Kaufsache Zeichen oder Nummern gebraucht, kann der Besteller allein daraus keine Rechte herleiten.
  • 2.8. Wünscht der Besteller nachträglich Änderungen, so wird SBB Schäfer GmbH darum bemüht sein, den Änderungswünschen Rechnung zu tragen, sofern dies aus technischen Gründen noch möglich ist. Änderungswünsche können eine neue Preisvereinbarung notwendig machen. Können Änderungswünsche nicht mehr berücksichtigt werden oder kommt es nicht zu der notwendigen neuen Preisvereinbarung, so bleibt der Besteller verpflichtet, die ursprüngliche Bestellung abzunehmen.
  • 2.9. Der Besteller hat Mängel der gelieferten Ware oder der ausgeführten Arbeiten unverzüglich der SBB Schäfer GmbH schriftlich anzuzeigen. Die mangelhafte Ware oder ausgeführte Arbeit ist in unverändertem Zustand für eine Besichtigung der Mitarbeiter der SBB Schäfer GmbH bereitzuhalten. Bei Nachbesserungen durch den Besteller vor Prüfung durch einen Mitarbeiter der SBB Schäfer GmbH erlöschen sämtliche Ansprüche des Bestellers mit sofortiger Wirkung für diesen Mangelbereich. Ansprüche wegen offensichtlicher, sofort bei erster Inaugenscheinnahme erkennbarer Mängel sind nach Beginn der Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware ausgeschlossen.
  • 2.10. SBB Schäfer GmbH haftet nicht für nachteilige Folgen, die daraus resultieren, dass die Beschaffenheit der Kaufsache durch den Besteller oder Dritte ohne vorherige Zustimmung der SBB Schäfer GmbH geändert wurde oder unsachgemäß oder entgegen ihren Vorgaben repariert wurde.

IV. Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen

1. Warenlieferungen

  • 1.1. Wird die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen.
  • 1.2. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden angeliefert, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Transportführer auf den Kunden über, gleichgültig von wem der Transportführer beauftragt ist. Dies gilt auch für Transporte mit Fahrzeugen der SBB Schäfer GmbH sowie bei Teil- und Franko-Lieferungen. Versicherungen gegen Schäden, gleich welcher Art, werden nur auf Verlangen des Kunden und für dessen Rechnung geschlossen.
  • 1.3. Wird der Transport mit einem Fahrzeug der SBB Schäfer GmbH, mit einem Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware, sobald sie dem Kunden vor der Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung steht. Voraussetzung hierfür ist eine befestigte Zufahrt. Das Abladen ist die alleinige Angelegenheit des Kunden. Dieser hat für eine geeignete Ablagevorrichtung zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Hierdurch verursachte Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gem. KVO (Kraftverkehrsordnung), im Güternahverkehr gem. GNT (Güternahverkehrstarif) berechnet.
  • 1.4. Verlangt der Kunde Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch nicht die Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung über Ziffer 7.1. hinaus.
  • 1.5. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  • 1.6. Mehrkosten, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, die durch eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, gehen zu seinen Lasten.
  • 1.7. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.

Stand: 04.05.2021